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   BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20   

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https://dejure.org/2021,4411
BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20 (https://dejure.org/2021,4411)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2021 - XI ZR 448/20 (https://dejure.org/2021,4411)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - XI ZR 448/20 (https://dejure.org/2021,4411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Widerruf einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.2018 - III ZR 121/18

    Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung der Rechte im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 5).

    Einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7, vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4 f. und vom 9. Januar 2020 - III ZR 170/19, juris Rn. 6).

  • BGH, 06.02.2018 - XI ZR 173/17

    Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung i.R.d. Gewährung eines Darlehens;

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Dabei hat sie, worauf der Kläger vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hingewiesen worden ist, darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2).

    Insbesondere hat der Kläger nicht auf den Hinweis reagiert, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigten allein Differenzen einer Partei über die rechtliche Bewertung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung und wegen der auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußenden Annahme des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei bei seiner Ausübung jedenfalls verwirkt gewesen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20), nicht ersichtlich und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden.
  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 1173/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Zulassungsgründe in diesem Sinne sind im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung und wegen der auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußenden Annahme des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei bei seiner Ausübung jedenfalls verwirkt gewesen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20), nicht ersichtlich und könnten auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden.
  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 547/17

    Bestellung eines Notanwalts im Fall einer späteren Mandatsniederlegung; Antrag

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 21. Januar 2021 verlängerten Frist begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 7 und vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 19).
  • BGH, 11.11.2020 - V ZR 112/20

    Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag einer Partei im Fall einer

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Dabei hat sie, worauf der Kläger vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hingewiesen worden ist, darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 09.01.2020 - III ZR 170/19

    Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung der Rechte im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7, vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4 f. und vom 9. Januar 2020 - III ZR 170/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.12.2019 - XI ZR 180/19

    Darlegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen innerhalb der Frist ordnungsgemäß

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 21. Januar 2021 verlängerten Frist begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 7 und vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 19).
  • BGH, 19.02.2013 - VIII ZR 239/12

    Rechtmäßigkeit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gleichzeitig mit der

    Auszug aus BGH, 25.01.2021 - XI ZR 448/20
    Einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7, vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4 f. und vom 9. Januar 2020 - III ZR 170/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 14.11.2023 - XI ZA 2/23

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf

    b) Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem aus, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 - XI ZR 448/20, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 234/21

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren auf Zahlung von

    Dabei hat sie darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9, vom 13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZR 448/20, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2).
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